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BVerwG, 30.04.1971 - VIII C 18.69 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
"Widerruf" eines Einberufungsbescheids - Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache - Entscheidung über die Kosten des Verfahrens - Bedeutsamkeit von Zustellungsfehlern - Begriff des weitgehend geförderten Studiums
Verfahrensgang
- VG Ansbach, 15.11.1968 - 401 - I/68
- BVerwG, 30.04.1971 - VIII C 18.69
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BVerwG, 11.06.1970 - VIII C 6.70
Verwaltungsakteigenschaft des vom Musterungsarzt erteilten ärztlichen …
Auszug aus BVerwG, 30.04.1971 - VIII C 18.69
Sie ist in dem Urteil des beschließenden Senats vom 11. Juni 1970 - BVerwG VIII C 6.70 - mit folgenden Worten aufgeworfen:. - BVerwG, 10.12.1969 - VIII C 104.69
Zurückstellung von Ingenieurschülern - § 12 Abs. 4 Nr. 3a WPflG, Selbstbindung …
Auszug aus BVerwG, 30.04.1971 - VIII C 18.69
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Studium erst dann als weitgehend gefördert anzusehen, wenn mindestens ein Drittel seiner vorgeschriebenen oder üblichen Dauer zurückgelegt ist (BVerwGE 31, 318; 34, 278). - BFH, 18.04.1969 - III R 23/68
Bildung einer Rückstellung - Wechselobligio - Verfallszeitpunkt
Auszug aus BVerwG, 30.04.1971 - VIII C 18.69
Bei einer solchen Lage ist auch das Bundesverwaltungsgericht bisher davon ausgegangen, daß der Zustellungsfehler nur den Fristenlauf in Frage stellen kann (vgl. das Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG VIII C 137.69 - [MDV 1971, 73 = NJW 1970, 446 = DÖV 1970, 863]).
- BVerwG, 01.10.1970 - VIII C 137.69
Prüfung eines geltend gemachten Zurückstellungsgrundes trotz Fehlens eines …
Auszug aus BVerwG, 30.04.1971 - VIII C 18.69
Bei einer solchen Lage ist auch das Bundesverwaltungsgericht bisher davon ausgegangen, daß der Zustellungsfehler nur den Fristenlauf in Frage stellen kann (vgl. das Urteil vom 1. Oktober 1970 - BVerwG VIII C 137.69 - [MDV 1971, 73 = NJW 1970, 446 = DÖV 1970, 863]). - BVerwG, 18.01.1965 - VIII C 61.62
Rechtsmittel
Auszug aus BVerwG, 30.04.1971 - VIII C 18.69
Eine etwaige Verkürzung der an sich vorgeschriebenen Ausbildungsdauer wirkt sich hierbei nur dahin aus, daß das Drittel der (verkürzten) Ausbildung entsprechend früher erreicht wird, nicht aber dahin, daß statt der tatsächlich zurückgelegten Semester (hier eines von insgesamt neun Semestern) eine höhere Zahl zurückgelegter Semester fingiert wird (vgl. das Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - [BWV 1970, 212]). - BVerwG, 02.04.1970 - VIII C 71.69
Besondere Härte durch die Unterbrechung eines weitgehend geförderten …
Auszug aus BVerwG, 30.04.1971 - VIII C 18.69
Eine etwaige Verkürzung der an sich vorgeschriebenen Ausbildungsdauer wirkt sich hierbei nur dahin aus, daß das Drittel der (verkürzten) Ausbildung entsprechend früher erreicht wird, nicht aber dahin, daß statt der tatsächlich zurückgelegten Semester (hier eines von insgesamt neun Semestern) eine höhere Zahl zurückgelegter Semester fingiert wird (vgl. das Urteil vom 19. März 1970 - BVerwG VIII C 61/62.69 - [BWV 1970, 212]). - BVerwG, 27.02.1969 - VIII C 37.67
Beschränkung des Rechtsstreits auf die Erledigungsfrage bei nur einseitiger …
Auszug aus BVerwG, 30.04.1971 - VIII C 18.69
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Studium erst dann als weitgehend gefördert anzusehen, wenn mindestens ein Drittel seiner vorgeschriebenen oder üblichen Dauer zurückgelegt ist (BVerwGE 31, 318; 34, 278).